Frequently Asked Questions - FAQ

Frage 1: Müssen alle Bachelor- und Masterstudiengänge akkreditiert werden?

Antwort 1: Ja, laut ländergemeinsamer Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 i.d.F. vom 22.09.2005 müssen alle Bachelor- und Masterstudiengänge akkreditiert werden. Darüber hinaus enthalten die einzelnen Landeshochschulgesetze weitere, die Akkreditierung von Studiengängen betreffende Regelungen. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung der Fristen, innerhalb derer ein Studiengang zu akkreditieren ist.

 

Frage 2: Warum tragen nicht alle derzeit angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates?

Antwort 2: Die Differenz zwischen angebotenen und akkreditierten Bachelor- und Masterstudiengängen erklärt sich aus der jüngsten Geschichte der Hochschulreform. So erfolgten die Einführung der gestuften Studiengänge im Zuge der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes und die Einführung des Akkreditierungssystems seinerzeit nahezu zeitgleich. Während die Hochschulen 1998 unmittelbar mit der Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen beginnen konnten, musste das Akkreditierungssystem erst implementiert, das heißt der Akkreditierungsrat eingesetzt, Kriterien entwickelt, Agenturen gegründet und akkreditiert und die Hochschulen über die neuen Verfahren informiert werden. Mit der Konsolidierung des Akkreditierungssystems und dem sukzessiven Ausbau der Akkreditierungskapazitäten seitens der Agenturen konnte die Schere zwischen angebotenen und akkreditierten Bachelor- und Masterstudiengängen jedoch in den letzten Jahren bereits erheblich verringert werden.

 

Frage 3: Darf ich den von einer Hochschule verliehenen akademischen Titel rechtmäßig führen, wenn der zugrunde liegende von mir absolvierte Studiengang nicht akkreditiert worden ist?

Antwort 3: Ja, sofern der akademische Titel von einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten privaten Hochschule vergeben worden ist, sind Sie selbstverständlich berechtigt, den ihnen verliehenen Titel zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob der von Ihnen absolvierte Studiengang das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates trägt oder nicht.

 

Frage 4: Sollte man grundsätzlich davon Abstand nehmen, einen nicht akkreditierten Studiengang zu studieren?

Antwort 4: Ist ein Studiengang nicht akkreditiert, dann bedeutet das zunächst, dass dessen Qualität (bislang) nicht auf der Grundlage der vom Akkreditierungsrat verabschiedeten Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen festgestellt worden ist und folglich kein Qualitätsurteil über den Studiengang (betreffend die Studieninhalte, die Studienstruktur, die personelle, sächliche und räumliche Ausstattung oder die Modularisierung etc.) vorliegt. Selbst wenn es sich um ein qualitativ hochwertiges Studienprogramm handelt, kann die Absolvierung eines nicht akkreditierten Studiengangs insofern nachteilig sein, als einem zukünftigen potenziellen Arbeitgeber oder einer ausländischen Hochschule, an der Sie zum Beispiel nachfolgend ein Ph.D. Programm aufnehmen möchten, kein aussagekräftiger Nachweis über die Ihrer Qualifikation zugrunde liegende Ausbildung vorliegt. Gleichwohl sind Sie nach dem erfolgreichen Abschluss auch eines nicht akkreditierten Studiengangs berechtigt, den Ihnen verliehenen Titel zu führen.

 

Frage 4 a): Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Akkreditierung von Masterstudiengängen, die von Fachhochschulen angeboten werden?

Antwort 4 a): Ein an einer Fachhochhochschule erworbener Masterabschluss eröffnet gemäß Vereinbarung von KMK und IMK nur dann den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes, wenn der zugrundeliegende Masterstudiengang akkreditiert ist und das Siegel des Akkreditierungsrates trägt.  Ein nicht akkreditierter oder vor der Akkreditierung erworbener Masterabschluss einer Fachhochschule führt in den gehobenen Dienst.

Der Beschluss von KMK und IMK ist durch einen Beschluss der Arbeitsgruppe "Öffentliches Dienstrecht" noch einmal präzisiert worden.

 

Frage 5: Was bedeutet es, wenn ein Studiengang nicht in der Datenbank akkreditierter Studiengänge auf der Website des Akkreditierungsrates aufgelistet ist?

Antwort 5: Ist ein Bachelor- oder Masterstudiengang nicht in der Datenbank des Akkreditierungsrates aufgelistet, können im Wesentlichen folgende Gründe vorliegen:

a) der Studiengang ist noch nicht akkreditiert;

b) das Verfahren zur Akkreditierung des Studiengangs ist noch nicht abgeschlossen;

c) der Studiengang ist bereits akkreditiert, der entsprechende Datensatz muss von der für das Verfahren zuständigen Agentur aber noch angelegt werden;

d) der Studiengang wird von eine privaten, nicht staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder von einer ausländischen Hochschule angeboten;

e) der Antrag auf Akkreditierung des Studiengangs ist negativ beschieden worden. Die immatrikulierten Studierenden genießen Vertrauensschutz, Neuimmatrikulierungen sind nicht möglich.

 

Um herauszufinden, welche dieser möglichen Ursachen zutrifft, müssen Sie sich an die den Studiengang anbietende Hochschule wenden. Der Akkreditierungsrat wird seitens der Agenturen ausschließlich über abgeschlossene Verfahren informiert.

 

Frage 6: Führen Bachelor- und Masterstudiengänge, die von Fachhochschulen angeboten werden, zu anderen Berechtigungen als solche, die von Universitäten angeboten werden?

Antwort 6: Für die mit Bachelor- und Masterstudiengängen verbundenen Berechtigungen ist es unerheblich, ob die Studiengänge von Fachhochschulen oder von Universitäten angeboten werden. Masterstudiengänge von Fachhochschulen eröffnen den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes allerdings grundsätzlich nur dann, wenn der Studiengang zum Zeitpunkt des Studienabschlusses akkreditiert ist (siehe Frage 4a).

 

Frage 7: Kann ich im Anschluss an einen dreijährigen Bachelorstudiengang das Studium eines einjährigen Masterprogramms aufnehmen?

Antwort 7: Laut ländergemeinsamer Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz werden entsprechend internationalen Anforderungen für den Masterabschluss unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zu ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS Punkte benötigt. Folglich wird ein einjähriger Masterstudiengang als Zulassungsvoraussetzung in der Regel die Absolvierung eines vierjährigen Bachelors bzw. den bereits erfolgten Erwerb von 240 ECTS Punkten vorsehen.

 

Frage 8: Auf welchen Zeitraum erstreckt sich die Akkreditierung eines Studiengangs im Einzelfall? Kann ich davon ausgehen, dass ich einen akkreditierten Studiengang absolviert habe, wenn der Studiengang beispielsweise erst einen Monat nach Ausstellung der Abschlusszeugnisse akkreditiert wird, oder wenn die Akkreditierung des Studiengangs einen Monat vor Ausstellung der Abschlusszeugnisse ausgelaufen und das Verfahren zur Reakkreditierung noch nicht angelaufen ist?

Antwort 8: Die Akkreditierungsagenturen legen die Fristen für die Akkreditierung eines Studiengangs gemäß Beschluss des Akkreditierungsrates Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung fest. Vor Beginn und nach Ende des von der Agentur festgelegten und auf der Akkreditierungsurkunde dokumentierten Akkreditierungszeitraums muss ein Studiengang als nicht akkreditiert gelten. (Zu Übergangsregelungen im Falle der Reakkreditierung siehe § 2 des vorgenannten Akkreditierungsratsbeschlusses). Entsprechend negative Auswirkungen für die in einem noch nicht oder nicht mehr akkreditierten Studiengang eingeschriebenen Studierenden sind leider nicht auszuschließen. Für den Fall, dass Sie einen Studiengang kurz vor Beginn oder kurz nach Ablauf seiner Akkreditierung absolviert haben, sollten Sie sich an die Hochschule wenden und dort um die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung sowie ggf. um die Darstellung des Sachverhaltes im Diploma Supplement bitten.

 

Frage 9: Kann man individuelle, im In- oder Ausland erbrachte Studienleistungen akkreditieren lassen?

Antwort 9: Nein, Gegenstand der Akkreditierung in Deutschland sind derzeit einzelne Studiengänge oder Studiengangcluster. Aufgabe des Akkreditierungsrates ist es, Agenturen zu zertifizieren, die ihrerseits die Verfahren zur Akkreditierung bzw. Reakkreditierung von Studiengängen durchführen.

 

Frage 10: Kann Beschwerde gegen die Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in Akkreditierungsverfahren eingelegt werden?

Antwort 10: Ja, gegen in Akkreditierungsverfahren gegenüber Hochschulen ergangene Entscheidungen ist die Beschwerde möglich. Die Beschwerde kann sich sowohl gegen die Akkreditierungsentscheidung als auch gegen das Verfahren richten. Zuständig für die Entscheidung über eine Beschwerde ist zunächst die betroffene Akkreditierungsagentur, die über ein internes Beschwerdeverfahren verfügen muss. Wenn die Beschwerde bei der Agentur erfolglos geblieben ist, besteht die Möglichkeit, sich beim Akkreditierungsrat schriftlich zu beschweren. Der Akkreditierungsrat prüft dann zeitnah, ob die Agentur im betreffenden Verfahren Akkreditierungskriterien oder Verfahrensregeln des Akkreditierungsrates verletzt hat und fordert die Agentur gegebenenfalls zur Abhilfe auf. Daneben steht der Rechtsweg offen.

 

Nach oben

http://www.die-hoffnungstraeger.de
Business web directoryDirectory 
Wide